LAG Hamburg - Beschluss vom 14.10.2015
8 TaBV 12/15
Normen:
BGB § 242; BetrVG § 76;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 10.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BV 22/15

Rechtsmissbräuchlichkeit eines Antrags auf Einsetzung einer EinigungsstelleAnforderungen an die Einladung des Antragsgegners zu Verhandlungen

LAG Hamburg, Beschluss vom 14.10.2015 - Aktenzeichen 8 TaBV 12/15

DRsp Nr. 2017/5182

Rechtsmissbräuchlichkeit eines Antrags auf Einsetzung einer Einigungsstelle Anforderungen an die Einladung des Antragsgegners zu Verhandlungen

Ein Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle ist gemäß § 242 BGB wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, wenn der Antragsteller den Antragsgegner zuvor nicht zu Verhandlungen ordnungsgemäß eingeladen hat. Eine Einladung zu Verhandlungen, welche mit Bedingungen verknüpft ist, welche die Selbstorganisation des Eingeladenen einschränken würden, ist keine ordnungsgemäße Einladung.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10.08.2015 (29 BV 22/15) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 242; BetrVG § 76;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Einsetzung einer Einigungsstelle.

Die Beteiligte zu 1 (i.F.: Arbeitgeberin) ist ein Einzelhandelsunternehmen, welches bundesweit ca. 450 Filialen betreibt, die jeweils als eigenständige Betriebe organisiert sind. In mehr als 100 Filialen bestehen Betriebsräte. Die Unternehmenszentrale befindet sich in Hamburg. Der Beteiligte zu 2 (i.F. GBR) ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Gesamtbetriebsrat, der gemäß § 47 V BetrVG auf 40 Personen verkleinert wurde.