BFH - Urteil vom 10.06.1992
I R 105/89
Normen:
AO (1977) § 42 ; AStG §§ 7 ff.; StAnpG § 6 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1709
BFHE 168, 279
BStBl II 1992, 1029
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Rechtsmissbrauch durch Zwischenschaltung von Basisgesellschaften im Ausland

BFH, Urteil vom 10.06.1992 - Aktenzeichen I R 105/89

DRsp Nr. 1996/11522

Rechtsmissbrauch durch Zwischenschaltung von Basisgesellschaften im Ausland

»1. Die Zwischenschaltung von Basisgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im niedrig besteuernden Ausland erfüllt den Tatbestand des Rechtsmißbrauchs, wenn für ihre Zwischenschaltung in bestimmte Rechtsgestaltungen wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen. 2. Die Anwendung des § 42 AO (1977) ist aus logischen Gründen vorrangig vor der der §§ 7 ff. AStG. 3. Die logisch vorrangige Anwendung des § 42 AO (1977) setzt allerdings voraus, daß die tatsächlich gewählte Gestaltung auch bei einer Bewertung am Gesetzeszweck der §§ 7 ff. AStG sich noch als Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; AStG §§ 7 ff.; StAnpG § 6 Abs. 1, 2 ;

Gründe: