EuGH - Urteil vom 08.12.2011
Rs. C-81/10 P
Normen:
EG Art. 82; EG Art. 87 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) Art. 15;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Rechtsmittel; Staatliche Beihilfen; Gewerbesteuer[sonder]regelung für France Télécom; Begriff der Beihilfe; Erwerb von berechtigtem Vertrauen; Verjährungsfrist; France Télécom SA gegen Europäische Kommission

EuGH, Urteil vom 08.12.2011 - Aktenzeichen Rs. C-81/10 P

DRsp Nr. 2011/21763

Rechtsmittel; Staatliche Beihilfen; Gewerbesteuer[sonder]regelung für France Télécom; Begriff der Beihilfe; Erwerb von berechtigtem Vertrauen; Verjährungsfrist; France Télécom SA gegen Europäische Kommission

1. Eine Steuersonderregelung, auch wenn die Feststellung des Vorliegens einer Beihilfe von einer bestimmten Zahl von "außerhalb" der Steuersonderregelung "liegenden Umständen" wie der Jährlichkeit der Gewerbesteuer und der Höhe der Steuersätze, die jedes Jahr von den Gebietskörperschaften festgelegt werden, kann bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG eingestuft werden, da zwischen einerseits dem Erlass der Beihilferegelung, hier der Steuersonderregelung, und andererseits der Gewährung der in ihrer genauen Höhe von bestimmten externen Faktoren abhängigen jährlichen Beihilfen auf der Grundlage dieser Regelung zu unterscheiden ist.