OVG Bremen - Beschluss vom 14.02.2024
1 S 17/24
Normen:
RVG § 32 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 01.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 148/23

Rechtsschutzinteresse für eine Streitwertbeschwerde; Herabsetzung des Streitwertes zur Minderung der auferlegten Kostenlast

OVG Bremen, Beschluss vom 14.02.2024 - Aktenzeichen 1 S 17/24

DRsp Nr. 2024/2840

Rechtsschutzinteresse für eine Streitwertbeschwerde; Herabsetzung des Streitwertes zur Minderung der auferlegten Kostenlast

1. Für eine Streitwertbeschwerde, die im Namen eines Beteiligten mit dem Ziel der Heraufsetzung eines vermeintlich zu niedrig festgesetzten Streitwerts erhoben wird, besteht in der Regel kein Rechtsschutzinteresse. 2. Bei einer ausdrücklich namens und in Vollmacht des Klägers eingelegten Streitwertbeschwerde scheidet eine Umdeutung in eine im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten nach § 32 Abs. 2 RVG aus.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 1. Dezember 2023 wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

I. Der Kläger hat mit der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Klage die (Wieder-)Herstellung einer Zufahrt zu seinem Grundstück ... begehrt.