BGH - Beschluss vom 22.07.2020
AnwZ (Brfg) 3/20
Normen:
BRAO § 59a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 552
DB 2020, 2068
NJW 2020, 3170
NZA 2020, 1410
NZG 2020, 1305
WM 2020, 1706
ZIP 2021, 1222
Vorinstanzen:
AnwGH Niedersachsen, vom 11.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 39/16 (I/13)

Rechtsstreit um das Vorliegen einer gemeinschaftlichen Berufsausübung im Sinne von § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO

BGH, Beschluss vom 22.07.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 3/20

DRsp Nr. 2020/12491

Rechtsstreit um das Vorliegen einer gemeinschaftlichen Berufsausübung im Sinne von § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO

1. Eine gemeinschaftliche Berufsausübung zwischen der Partnerschaftsgesellschaft und dem Of Counsel setzt das Vorliegen einer förmlichen Sozietät nicht voraus. Vielmehr genügt eine verantwortliche gemeinschaftliche Mandatsbearbeitung, ohne dass es auf die zugrundeliegende Vertragsgestaltung ankommt. 2. § 59a Abs. 1 BRAO erweitert nicht die beruflichen Befugnisse der verbundenen Berufsträger und bezweckt nicht die Verlagerung von Rechtsdienstleistungen von Rechtsanwälten auf andere Berufsgruppen. Ein Hochschullehrer ohne Anwaltszulassung darf demnach auch im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft nicht den Anwälten vorbehaltene Tätigkeiten ausüben.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. November 2019 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 59a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.