FG Münster - Urteil vom 01.07.2020
11 K 1832/19 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a);

Rechtsstreit um einen Anspruch der Klägerin auf Kindergeld für ihren erkrankten Sohn; Anfechtung des Aufhebungs- und der Rückforderungsbescheids

FG Münster, Urteil vom 01.07.2020 - Aktenzeichen 11 K 1832/19 Kg

DRsp Nr. 2020/11257

Rechtsstreit um einen Anspruch der Klägerin auf Kindergeld für ihren erkrankten Sohn; Anfechtung des Aufhebungs- und der Rückforderungsbescheids

Tenor

Der Aufhebungs- und der Rückforderungsbescheid vom 04.03.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 29.05.2019 werden aufgehoben.

Der Ablehnungsbescheid vom 06.02.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 23.05.2019 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, Kindergeld für den Zeitraum Januar 2019 bis Mai 2019 zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a);

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin im Zeitraum von Oktober 2018 bis Mai 2019 (weiterhin) einen Anspruch auf Kindergeld für ihren erkrankten Sohn hat.

Die Klägerin bezog fortlaufend Kindergeld für ihren Sohn X., geboren am xx.02.1999. Der Sohn begann am 01.08.2015 seine Ausbildung zum Zweiradmechatroniker in der Fachrichtung Fahrradtechnik, die nach dem Berufsausbildungsvertrag zum 31.01.2019 enden sollte.