OLG Köln - Urteil vom 30.12.2015
19 U 96/15
Normen:
HGB § 233;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 247/14

Rechtstellung des Unterbeteiligten an einer Kommanditbeteiligung

OLG Köln, Urteil vom 30.12.2015 - Aktenzeichen 19 U 96/15

DRsp Nr. 2018/16280

Rechtstellung des Unterbeteiligten an einer Kommanditbeteiligung

Einem Unterbeteiligten an einer Kommanditgesellschaft steht gem. § 233 HGB analog gegen den Hauptbeteiligten ein Informationsrecht u.a. hinsichtlich des Standes und der Erträgnisse des Hauptgesellschaftsanteils zu. Von dem Hauptgesellschafter ist mithin eine jährliche Bilanz über dessen Geschäftsanteil zu verlangen, aus der der Unterbeteiligte insbesondere auch die auf diesen Anteil entfallenden Erträgnisse und deren Zusammensetzung (Gewinnanteil, Kapitalzinsen, Geschäftsführergehalt usw.) sowie die Entwicklung des Kapitalkontos und seines Anteils ersehen kann. Die Vorlage des Jahresabschlusses der Hauptgesellschaft kann auch nicht mit der Einschränkung gefordert werden, dass sie an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zu erfolgen hat.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.02.2015 - 23 O 247/14 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1)

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für jedes Geschäftsjahr während der Dauer des am 03.12.2009 zu notarieller Urkunde des Notars Dr. Q in L (UR- Nr. 2369/2009 P) abgeschlossenen "Unterbeteiligungsvertrag J", mindestens für die Geschäftsjahre 2012 bis 2031,

a) - - - - b) c) d) 2) a) - - - - b) c) d) a) b) c)