LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.12.2022
L 9 R 528/20
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 3; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1-4; SGB X § 45 Abs. 3 S. 2; SGB X § 45 Abs. 4 S. 1; BRAO § 46a; BRAO § 112a; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; BRAO § 112e;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 2729/18

Rechtswidrigkeit der Rücknahme einer rechtswidrigen Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine SyndikusanwältinKeine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit aus Gründen des Vertrauensschutzes

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2022 - Aktenzeichen L 9 R 528/20

DRsp Nr. 2023/3481

Rechtswidrigkeit der Rücknahme einer rechtswidrigen Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Syndikusanwältin Keine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit aus Gründen des Vertrauensschutzes

Zur Rücknahme einer rechtswidrigen Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer Syndikusrechtsanwältin nach Aufhebung ihrer Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2019 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2018 aufgehoben, soweit dieser die Befreiung von der Versicherungspflicht in dem Bescheid vom 8. Dezember 2017 für die Zeit vom 9. Februar 2016 bis 27. Januar 2018 zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 6 Abs. 3; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1-4; SGB X § 45 Abs. 3 S. 2; SGB X § 45 Abs. 4 S. 1; BRAO § 46a; BRAO § 112a; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; BRAO § 112e;

Tatbestand

Streitig ist die Rücknahme der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 09.02.2016 bis 31.08.2018.