Der zusammengefasste Zuteilungsbescheid vom 17. Dezember 2014 für die Jahre 2007 bis 2009 und der zusammengefasste Zuteilungsbescheid vom 19. November 2014 für die
Jahre 2004 bis 2009, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2018 werden aufgehoben.
2.Die Klage der Klägerin zu 1 wird abgewiesen.
3.Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1 zu 69 % und der Beklagte zu 31 %.
Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
4.Die Revision wird zugelassen.
5.Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger zu 2 vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers zu 2 die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger zu 2 vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der im Rahmen des Zuteilungsverfahrens nach § 190 Abgabenordnung (AO) erlassenen Verwaltungsakte.
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