OLG Dresden - Urteil vom 28.10.2015
13 U 788/15
Normen:
GmbHG § 34;
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 24.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 331/14

Rechtswirkungen der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

OLG Dresden, Urteil vom 28.10.2015 - Aktenzeichen 13 U 788/15

DRsp Nr. 2016/15591

Rechtswirkungen der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

Ist ein Geschäftsanteil wirksam eingezogen worden, so bewirkt dies den sofortigen Untergang, so dass der eingezogene Geschäftsanteil nicht mehr geteilt oder übertragen werden kann.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 24.04.2015 - Az.: 1 O 331/14 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 125.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 34;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 16.10.2014 über die Teilung des Geschäftsanteils Nr. 2 und die Zuweisung der durch die Teilung entstandenen Geschäftsanteile unwirksam sind. Auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.