Mit der sogenannten DAC-7-Richtlinie werden AO -Vorschriften geändert bzw. eingeführt, die zu einer Beschleunigung von Außenprüfungen führen sollen. Wir geben Ihnen einen Überblick.
Nach geltender Rechtslage sind Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle zeitnah zu erstellen. Sie sind innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung durch die Finanzbehörde vorzulegen (§ 90 AO).
Der Beschleunigung der Außenprüfung soll eine nun einheitliche Vorlagefrist von 30 Tagen dienen, unabhängig davon, ob es sich um außergewöhnliche Geschäftsvorfälle handelt oder nicht.
Mit der Neufassung von § 171 Abs. 4 AO sollen die Durchführung und der Abschluss von Außenprüfungen beschleunigt werden.
Nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO wird das Ende der Festsetzungsfrist wie bisher verschoben, wenn vor dem Ende der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder der Beginn der Prüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird. Der Umfang der Ablaufhemmung erstreckt sich dabei unverändert auf alle von der jeweiligen Prüfungsanordnung erfassten Steuerarten und Besteuerungszeiträume.
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