OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.11.2023
4 B 1081/23
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; HGB § 8b Abs. 2 Nr. 4; URV § 3 Abs. 3 S. 1, 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 22.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 1798/23

Registrierung und elektronische Identifikation zur Übermittlung von Daten an das Unternehmensregister; Vereinbarkeit der Regelungen zur elektronischen Identifikation mit Verfassungsrecht; Vorläufige Erteilung einer Identifikationsnummer eines Nutzers zur Übermittlung von Daten an das Unternehmensregister

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2023 - Aktenzeichen 4 B 1081/23

DRsp Nr. 2023/15926

Registrierung und elektronische Identifikation zur Übermittlung von Daten an das Unternehmensregister; Vereinbarkeit der Regelungen zur elektronischen Identifikation mit Verfassungsrecht; Vorläufige Erteilung einer Identifikationsnummer eines Nutzers zur Übermittlung von Daten an das Unternehmensregister

1. Zur Übermittlung von Daten an das Unternehmensregister bedarf es nach der Unternehmensregisterverordnung einer Registrierung sowie einer elektronischen Identifikation nach einer hierfür eröffneten Methode, auch wenn bereits nach früherer Rechtslage eine Registrierung ohne eine solche Identifikation erfolgt ist.2. Anderweitige Identifikationsmethoden (postalische Übersendung einer amtlich beglaubigten Kopie des Personalausweises, Videoidentverfahren, Point-of-Sale-Verfahren) sind nicht vorgesehen.