Auf die Rechtsmittel des Zeugen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 17. Juli 2009 aufgehoben und das Zwischenurteil des Amtsgerichts Calw vom 26. März 2009 geändert.
Die Zeugnisverweigerung des Zeugen wird für berechtigt erklärt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zwischenstreits.
Beschwerdewert: 2.000 €
I.
Die Parteien streiten über das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts.
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