BFH - Urteil vom 31.03.1992
IX R 245/87
Normen:
AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ; EStG § 21 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1845
BFHE 168, 248
BStBl II 1992, 890
Vorinstanzen:
Finanzgericht des Saarlandes,

Relevanz von Einnahmen-Verteilungs-Abrede zwischen Angehörigen

BFH, Urteil vom 31.03.1992 - Aktenzeichen IX R 245/87

DRsp Nr. 1996/11516

Relevanz von Einnahmen-Verteilungs-Abrede zwischen Angehörigen

»1. Treffen Angehörige als Miteigentümer eines Wohngrundstücks eine von dem zivilrechtlichen Beteiligungsverhältnis abweichende, z. B. an der tatsächlichen Nutzung orientierte Vereinbarung hinsichtlich der Verteilung der Einnahmen und Ausgaben, so ist eine solche Vereinbarung nur dann steuerrechtlich zu beachten, wenn sie in Gestaltung und Durchführung dem zwischen fremden Personen Üblichen entspricht (Anschluß an Senatsurteil vom 7.10.1986 IX R 167/83, BFHE 148, 501, BStBl II 1987, 322) 2. Eine unzutreffende Verteilung der Einnahmen und Ausgaben kann im gerichtlichen Verfahren auch dann noch korrigiert werden, wenn der Gesamtüberschuß bestandskräftig festgestellt ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ; EStG § 21 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind in gerader Linie miteinander verwandt die Klägerin zu 2 ist die Tochter, der Kläger zu 3 der Sohn des Klägers zu 1.