FG München - Urteil vom 21.11.2011
8 K 628/08
Normen:
AStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 688
DStR 2012, 6
DStRE 2013, 169

Remittance-Base-Besteuerung ist Vorzugsbesteuerung

FG München, Urteil vom 21.11.2011 - Aktenzeichen 8 K 628/08

DRsp Nr. 2012/2924

Remittance-Base-Besteuerung ist Vorzugsbesteuerung

Die britische Besteuerung nach dem Remittance-Base-Prinzip ist eine Vorzugsbesteuerung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG. Zur Bedeutung von Verwaltungsvorschriften bei der Änderung aufgrund neuer Tatsachen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Außensteuergesetz (AStG) unterliegt.

1. Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie wohnte bis zum Jahr 2000 in München, Xstr. …. Nach eigenen Angaben verzog sie zum Ende 2000 nach Großbritannien und hatte in den Streitjahren 2001 und 2002 in London ihren Wohnsitz, wo sie auch berufstätig war. Sie erzielte in den Streitjahren erhebliche Einkünfte unter anderem aus der Vermietung von in Deutschland und anderswo gelegenen Gebäuden, aus Geldanlagen sowie aus der Verzinsung einer Erbausgleichsforderung.