LSG Bayern - Urteil vom 08.09.2015
L 19 R 723/13
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 17.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1187/11

Rente wegen ErwerbsminderungNachweis einer quantitativen Minderung der Erwerbsfähigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 08.09.2015 - Aktenzeichen L 19 R 723/13

DRsp Nr. 2020/14563

Rente wegen Erwerbsminderung Nachweis einer quantitativen Minderung der Erwerbsfähigkeit

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17.06.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund eines umgedeuteten Reha-Antrages vom 25.03.2011 hat.