BFH - Urteil vom 16.12.1992
II R 57/89
Normen:
BewG § 110 Abs. 1 Nr. 4, § 111 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1276
BB 1993, 719
BFHE 169, 524
BStBl II 1993, 270
DStZ 1993, 286
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Rentenansprüche des angestellten Komplementärs sind kein sonstiges Vermögen

BFH, Urteil vom 16.12.1992 - Aktenzeichen II R 57/89

DRsp Nr. 1996/11693

Rentenansprüche des angestellten Komplementärs sind kein sonstiges Vermögen

»Die Rentenansprüche eines sog. "angestellten Komplementärs", der im Innenverhältnis wie ein Angestellter gegenüber den die Gesellschaft beherrschenden Kommanditisten gebunden ist, gehören nicht zum sonstigen Vermögen.«

Normenkette:

BewG § 110 Abs. 1 Nr. 4, § 111 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Der am 21.01.1910 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Diplom-Ingenieur und war seit Oktober 1934 bei dem Bauunternehmen A KG (KG) angestellt. Nach 15jähriger Betriebszugehörigkeit erhielt der Kläger von der KG eine Pensionszusage, die nach verschiedenen Änderungen im Dezember 1963 auf monatlich 1.100 DM und durch Vereinbarung vom 30.12.1966 auf monatlich 2.000 DM erhöht wurde. Ab 01.01.1967 wurde der als leitender Angestellter tätige Kläger zu einem (von vier) persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) der KG bestellt. Kommanditisten waren die Aktiengesellschaft B mit einer Kapitaleinlage von 12.552.430 DM sowie die C AG mit einer Kapitaleinlage von 7.447.570 DM.