BFH - Urteil vom 08.11.2006
X R 11/05
Normen:
EStG § 3 Nr. 62 § 9 § 10 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 673
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 6920/02

Rentenversicherungsbeiträge keine vorweggenommenen WK; Vorwegabzug; mehrere GmbH-Geschäftsführer

BFH, Urteil vom 08.11.2006 - Aktenzeichen X R 11/05

DRsp Nr. 2007/4615

Rentenversicherungsbeiträge keine vorweggenommenen WK; Vorwegabzug; mehrere GmbH-Geschäftsführer

1. Vor 2005 geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind keine vorweggenommenen WK bei den sonstigen Einkünften.2. Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer erwirtschaftet den Aufwand für die ihm von seiner GmbH erteilte Pensionszusage nicht ausschließlich selbst, wenn dieser Aufwand seine Beteiligungsquote an der GmbH übersteigt. Das gilt auch, wenn ein anderer Gesellschafter-Geschäftsführer zwecks Kompensation höhere Aktivbezüge erhält.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 62 § 9 § 10 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der in den Streitjahren 1997 bis 2000 im Wege der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer veranlagte Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Steuerberater. Er war im Jahr 1996 an der X-GmbH als Gesellschafter-Geschäftsführer zu einem Drittel beteiligt. Auch die beiden weiteren Gesellschafter-Geschäftsführer waren in dieser Höhe am Stammkapital der X-GmbH beteiligt.