Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 24. Januar 2023 im Strafausspruch und im Ausspruch über die Einziehung mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zu den Umsätzen aufrechterhalten.
2.Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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