BGH - Beschluss vom 05.09.2023
1 StR 207/23
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 2 Abs. 2 S. Nr. 1; GewStG § 7 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 24.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5610 Js 18253/20

Revision der Entscheidung zum Strafausspruch und zur Einziehung bei der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Rechtsfehlerhafte Berechnung des Umfangs der verkürzten Steuern

BGH, Beschluss vom 05.09.2023 - Aktenzeichen 1 StR 207/23

DRsp Nr. 2023/15094

Revision der Entscheidung zum Strafausspruch und zur Einziehung bei der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Rechtsfehlerhafte Berechnung des Umfangs der verkürzten Steuern

1. Die Wahl der Gewinnermittlungsart kann steuerstrafrechtlich nicht dahinstehen, denn sie ist infolge der Auswirkung der hinterzogenen Umsatzsteuer auf die Höhe der Gewinne und damit auf den Schuldumfang bei der Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer unmittelbar ergebnisrelevant.2. Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen und beim innergemeinschaftlichen Erwerb ist die Umsatzsteuer auf die erhaltene Gegenleistung nicht aufzuschlagen, sondern herauszurechnen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 24. Januar 2023 im Strafausspruch und im Ausspruch über die Einziehung mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zu den Umsätzen aufrechterhalten.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 2 Abs. 2 S. Nr. 1; GewStG § 7 S. 1;

Gründe