BGH - Urteil vom 06.09.2023
1 StR 57/23
Normen:
StGB § 53 Abs. 1; SGB VII § 150 Abs. 1; SGB IV § 28a Abs. 2a S. 1; StGB § 266a Abs. 2 Nr. 1; StGB § 25; StGB § 73 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 14.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 131 Js 26188/17

Revision gegen die Strafzumessung bei der Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt; Revision gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Vorliegen von Tateinheitlichkeit der begangenen Beihilfdelikte oder Vorliegen von selbständigen Taten; Konkurrenzbeurteilung bei der Bemessung des Strafe; Einziehung von Taterträgen

BGH, Urteil vom 06.09.2023 - Aktenzeichen 1 StR 57/23

DRsp Nr. 2023/15095

Revision gegen die Strafzumessung bei der Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt; Revision gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Vorliegen von Tateinheitlichkeit der begangenen Beihilfdelikte oder Vorliegen von selbständigen Taten; Konkurrenzbeurteilung bei der Bemessung des Strafe; Einziehung von Taterträgen

1. Bei der Frage, ob die einzelnen Beiträge des Gehilfen zueinander in Tateinheit oder Tatmehrheit stehen, ist nur dann, wenn es an einem individuellen, ausschließlich je eine Einzeltat fördernden Tatbeitrag fehlt, von einer einheitlichen Beihilfe im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB auszugehen.2. Die Annahme von Tateinheit kann den Betroffenen beschweren.3. Für die Tat sind Vorteile erlangt, die einem Beteiligten als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung beruhen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. Januar 2022, soweit es diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten.

2.

Auf die den Angeklagten E. betreffende Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Einziehungsanordnung gegen diesen Angeklagten abgelehnt worden ist.

3. 4. 5. 6.