BGH - Beschluss vom 17.12.2020
3 StR 403/19
Normen:
StGB § 266 Abs. 1 Alt. 2; GmbHG § 46 Nr. 5; AktG § 93 Abs. 1 S. 1; StPO § 349 Abs. 4;
Fundstellen:
GmbHR 2021, 761
StV 2021, 729
wistra 2021, 324
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 01.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 950 Js 61777/12 2 KLs 98/16

Revision gegen eine Verurteilung wegen Untreue bzw. Anstiftung zur Untreue; Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch die Entscheidung über die Beendigung einer Geschäftsführeranstellung; Verletzung der Grundsätze des sparsamen und vernünftigen Wirtschaftens des kommunalen Unternehmens; Pflichtverletzung nach dem Maßstab des § 93 Abs. 1 S. 1 AktG

BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 3 StR 403/19

DRsp Nr. 2021/4695

Revision gegen eine Verurteilung wegen Untreue bzw. Anstiftung zur Untreue; Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch die Entscheidung über die Beendigung einer Geschäftsführeranstellung; Verletzung der Grundsätze des sparsamen und vernünftigen Wirtschaftens des kommunalen Unternehmens; Pflichtverletzung nach dem Maßstab des § 93 Abs. 1 S. 1 AktG

1. Bewegt sich das Verhalten des Vermögensbetreuungspflichtigen jenseits des äußeren Begrenzungsrahmens des unternehmerischen Entscheidungsspielraums, liegt ein Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Pflichten vor, der zugleich eine Pflichtwidrigkeit gemäß § 266 Abs. 1 StGB begründet.2. Eine im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB pflichtwidrige Verletzung des Sparsamkeitsgebots liegt regelmäßig erst dann vor, wenn eine sachlich nicht mehr zu rechtfertigende und damit ersichtlich unangemessene Gegenleistung gewährt wird.

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 1. April 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 266 Abs. 1 Alt. 2; GmbHG § 46 Nr. 5; AktG § 93 Abs. 1 S. 1; StPO § 349 Abs. 4;

Gründe

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