BGH - Urteil vom 25.09.2023
VIa ZR 1643/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 03.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 233/21
OLG Stuttgart, vom 08.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 1091/22

Revision in einem Verfahren wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem gebrauchten Mercedes-Benz E 220 CDI

BGH, Urteil vom 25.09.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 1643/22

DRsp Nr. 2023/14864

Revision in einem Verfahren wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem gebrauchten Mercedes-Benz E 220 CDI

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. November 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.