BGH - Beschluss vom 20.09.2023
1 StR 164/23
Normen:
AO § 374 Abs. 1; AO § 374 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 21.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Js 214/15

Revision wegen des Anrechnungsmaßstabes bei der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und der Ausdehnung des Schuldspruchs auf Steuerhehlerei

BGH, Beschluss vom 20.09.2023 - Aktenzeichen 1 StR 164/23

DRsp Nr. 2023/14697

Revision wegen des Anrechnungsmaßstabes bei der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und der Ausdehnung des Schuldspruchs auf Steuerhehlerei

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 21. Oktober 2022, soweit es diesen Angeklagten betrifft,

a)

im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte in den Fällen 34, 36, 38, 40, 44, 50 und 63 der Urteilsgründe jeweils der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei schuldig ist,

b)

im Strafausspruch dahingehend ergänzt, dass die vom Angeklagten in Spanien erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird, und

c)

im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 770.700 Euro eingezogen worden ist; die weitergehende Einziehung entfällt. Die im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, trägt zu drei Vierteln die Staatskasse; die insoweit angefallene Gerichtsgebühr wird um drei Viertel ermäßigt.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

AO § 374 Abs. 1; AO § 374 Abs. 2 S. 1;

Gründe