BFH - Beschluss vom 30.08.2010
III B 162/09
Normen:
FreizügG/EU § 5 Abs. 2; EStG § 62 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2292
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1780/07

Revisionsrechtliche Behandlung von Feststellungen des Gerichts zum Inhalt ausländischen Rechts wie die Feststellung von Tatsachen

BFH, Beschluss vom 30.08.2010 - Aktenzeichen III B 162/09

DRsp Nr. 2010/17709

Revisionsrechtliche Behandlung von Feststellungen des Gerichts zum Inhalt ausländischen Rechts wie die Feststellung von Tatsachen

NV: An eine Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die unzureichende Feststellung ausländischen Rechts gerügt wird, sind die gleichen Darlegungsanforderungen zu stellen wie an eine Beschwerde, mit der die mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts geltend gemacht wird. Insoweit bedarf es eines substantiierten Vortrags u.a. dazu, welche Beweise das FG auch ohne Antrag hätte erheben müssen und aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung ohne Antrag hätte aufdrängen müssen.

Normenkette:

FreizügG/EU § 5 Abs. 2; EStG § 62 Abs. 2;

Gründe

I.

Der im Jahr 2002 geborene Sohn (S) der aus Kamerun stammenden Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) besitzt die belgische Staatsangehörigkeit. Sein Vater lebt in Belgien. Im Februar 2007 erhielt die Klägerin eine Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern.

Die Klägerin begehrte Kindergeld für S, zuletzt mit Antrag vom 20. Februar 2007. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag durch Bescheid vom 26. April 2007 ab. Das Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg.