RG - Urteil vom 15.11.1926
2 D 826/26
Normen:
RAbgO § 374;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.05.1926

RG - Urteil vom 15.11.1926 (2 D 826/26) - DRsp Nr. 2000/7315

RG, Urteil vom 15.11.1926 - Aktenzeichen 2 D 826/26

DRsp Nr. 2000/7315

Normenkette:

RAbgO § 374;

Gründe:

Gemäß § 374 RAbgO. bleibt derjenige straffrei, der im Falle einer Steuerhinterziehung, bevor er angezeigt oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist, unrichtige Angaben bei der Steuerbehörde, ohne dazu durch eine unmittelbare Gefahr der Entdeckung veranlaßt zu sein, berichtigt. Bei der Steuerbehörde ist die Angabe erst berichtigt, wenn die Berichtigung bei ihr eingegangen ist. Die bloße Absendung eines Berichtigungsschreibens genügt nicht. Mit Bezug auf den rechtsähnlichen Fall des § 158 StGB., betreffend den Widerruf einer falschen Aussage, hat das Reichsgericht bereits in dem Urteil vom 5. April 1895 (RGSt. Bd. 27 S. 151) ausgesprochen, daß zur Erreichung des Zweckes des Gesetzes, den Täter durch Zusicherung der Straflosigkeit zu einem Rechtsnachteile abwendenden Widerruf zu bewegen, es von entscheidender Bedeutung ist, daß der Widerruf zur Kenntnis derjenigen amtlichen Stelle gebracht wird, bei welcher die falsche Aussage, wenn sie nicht widerrufen wäre, ihre rechtliche Wirksamkeit äußern würde. Erforderlich ist daher, daß der Widerruf der gedachten Stelle zugeht (vgl. BGB. § 130 Abs. 3).