Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 8. Juni 2022 (Kostenrechnung vom 5. Juli 2022 - KSB 633220823102) wird zurückgewiesen.
Der nach Zugang der Kostenrechnung gestellte und deshalb als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zu wertende Antrag, über den gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat (SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2022 -
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