FG Düsseldorf - Urteil vom 26.09.2023
10 K 1404/19 F
Normen:
EStG § 35 Abs. 2 S. 2 Hs. 2;

Richten des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag und an der zu zahlenden Gewerbesteuer nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft i.R.d. allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2023 - Aktenzeichen 10 K 1404/19 F

DRsp Nr. 2023/13968

Richten des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag und an der zu zahlenden Gewerbesteuer nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft i.R.d. allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 35 Abs. 2 S. 2 Hs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die gesellschaftsvertragliche Regelung, nach der die für die Klägerin tätigen Kommanditisten (die Beigeladenen zu 1. bis 12.) in den Streitjahren (2011 bis 2013) unterjährig bereits Gewinnanteile nach einem zuvor festgelegten Schlüssel erhielten, als "Vorabgewinnanteile" bei der Verteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags und der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer nach § 35 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der in den Streitjahren geltenden Fassung auszuscheiden sind.

1. 2. 1. 2.