BVerfG - Beschluss vom 22.07.2020
1 BvR 561/19
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; VwGO § 74 Abs. 1 S. 2; ZPO § 180 S. 3;
Fundstellen:
NVwZ 2020, 1661
Vorinstanzen:
BGH, vom 14.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AnwZ (BrfG) 59/17

Richten einer Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung i.R.e. Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt; Annahme der Versäumung der Klagefrist durch Einlegen des Bescheids im Wege der Ersatzzustellung in den Briefkasten des Büros ohne Vermerk des Datums der Zustellung

BVerfG, Beschluss vom 22.07.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 561/19

DRsp Nr. 2020/12834

Richten einer Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung i.R.e. Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt; Annahme der Versäumung der Klagefrist durch Einlegen des Bescheids im Wege der Ersatzzustellung in den Briefkasten des Büros ohne Vermerk des Datums der Zustellung

1. Die Anforderungen an das Vorliegen eines Zulassungsgrundes werden insbesondere dann in verfassungswidriger Weise überspannt, wenn das Gericht zur Ablehnung der Zulassung in einer sachlichen Tiefe argumentiert oder argumentieren müsste, die dem eigentlichen Rechtsmittelverfahren vorbehalten ist. Dies wird dem Charakter des Zulassungsverfahrens nicht gerecht und versperrt unzulässig den Zugang zur nächsten Instanz, in der eine vertiefte Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen Fragen stattfinden müsste. 2. Steht ein Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Verfahren in Rede, in dem eine Abweichung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der des Bundesfinanzhofs in Betracht kommt, wird dann nicht nur die Möglichkeit des Berufungsverfahrens abgeschnitten, sondern kann letztlich zugleich eine Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) versperrt sein.

Tenor

1. 2.