EuGH - Urteil vom 09.12.2010
Rs. C-163/09
Normen:
Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21) Art. 20 erster Gedankenstrich; Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21) Art. 27 Abs. 1;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), vom 24.04.2009

Richtlinie 92/83/EWG - Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke - Art. 20 erster Gedankenstrich und 27 Abs. 1 Buchst. e und f - Kochwein, Kochportwein und Kochcognac

EuGH, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen Rs. C-163/09

DRsp Nr. 2011/2357

Richtlinie 92/83/EWG - Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke - Art. 20 erster Gedankenstrich und 27 Abs. 1 Buchst. e und f - Kochwein, Kochportwein und Kochcognac

Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke; Kochwein, Kochportwein und Kochcognac als "Ethylalkohol"; Befreiung von der harmonisierten Verbrauchsteuer; Bedingungen für die Gleichbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat; Repertoire Culinaire Ltd gegen The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs1. Art. 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist dahin auszulegen, dass Kochwein und Kochportwein unter die Definition von "Ethylalkohol" nach dieser Vorschrift fallen. 2. Unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits kann eine Befreiung von Kochwein, Kochportwein und Kochcognac von der harmonisierten Verbrauchsteuer unter Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83 fallen.