Sicher wurden Sie auch schon einmal überrascht von Änderungsbescheiden für vergangene Jahre, mit denen das Finanzamt den Sonderausgabenabzug für Riester-Beiträge im Nachhinein gestrichen hat. Begründet werden diese Bescheide mit Mitteilungen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Doch ist eine Änderung bestandskräftiger Bescheide in diesen Fällen rechtens?
Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass das Finanzamt nicht an Mitteilungen der ZfA gebunden ist. Die Mitteilung ist damit kein Grundlagenbescheid, eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO daher nicht möglich (FG Düsseldorf, Urt. v. 21.03.2019 -
Die Kläger waren zusammen veranlagte Eheleute. In den Streitjahren war die Ehefrau unmittelbar und der Ehemann mittelbar zulageberechtigt. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Riester-Beiträge beider Ehegatten zunächst erklärungsgemäß als Sonderausgaben. Nach Bestandskraft der Steuerbescheide erhielt das Finanzamt Mitteilungen der ZfA, wonach der Ehemann nicht zu den zulageberechtigten Personen gehöre. Daraufhin ergingen geänderte Steuerbescheide, in denen die Beiträge des Ehemanns nicht mehr als Sonderausgaben berücksichtigt waren.
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