Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01.02.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.Es wird gegenüber der Beklagten zu 2) festgestellt, dass die Klägerin aufgrund der Erklärungen im Kaufvertrag vom 06.10.2020 und der erfolgten Übergabe des Zweitschlüssels ihr Eigentum an dem PKW Peugeot 3008, FIN .....9, amtliches Kennzeichen ....., nicht an die Beklagte zu 2) verloren hat.
2.Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin den Zweitschlüssel sowie die Zulassungsbescheinigung Teil II für das Fahrzeug Peugeot 3008, FIN .....9, amtliches Kennzeichen ....., herauszugeben.
3. 4. 5. 6. 7.
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