OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.12.2022
23 U 60/22
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 929 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 01.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 74/21

Rückabwicklung eines sale and rent back-Vertrages über ein Kraftfahrzeug

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2022 - Aktenzeichen 23 U 60/22

DRsp Nr. 2023/2191

Rückabwicklung eines "sale and rent back"-Vertrages über ein Kraftfahrzeug

1. Ein "sale and rent back"-Vertrag über ein Kraftfahrzeug ist gemäß § 138 Abs. 2 BGB wegen Wuchers nichtig, wenn das Fahrzeug weit unter dem aktuellen Wiederbeschaffungswert angekauft wird und der vom Verkäufer und weiteren Nutzer zu zahlende Betrag für die Nutzung des Fahrzeugs in angemessenen Betrag um mehr als 600 % übersteigt. 2. Die Nichtigkeit wegen Wuchers erfasst nicht nur das Grundgeschäft, sondern auch das abstrakte Erfüllungsgeschäft, sodass der Veräußerer weiterhin Eigentümer des Fahrzeugs bleibt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01.02.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird gegenüber der Beklagten zu 2) festgestellt, dass die Klägerin aufgrund der Erklärungen im Kaufvertrag vom 06.10.2020 und der erfolgten Übergabe des Zweitschlüssels ihr Eigentum an dem PKW Peugeot 3008, FIN .....9, amtliches Kennzeichen ....., nicht an die Beklagte zu 2) verloren hat.

2.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin den Zweitschlüssel sowie die Zulassungsbescheinigung Teil II für das Fahrzeug Peugeot 3008, FIN .....9, amtliches Kennzeichen ....., herauszugeben.

3. 4. 5. 6. 7.