EuG - Urteil vom 18.12.2008
Rs. T-211/04
Normen:
EG Art. 87 Abs. 1;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Rückforderung staatliche Beihilfen; Hoheitsgebiet des Zentralstaats [Vereinigtes Königreich] als Bezugsrahmen für das Handeln einer unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelten politisch und fiskalisch autonomen Behörde [Gibraltar]; Begriffe der regionalen und materiellen Selektivität; Government of Gibraltar gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

EuG, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen Rs. T-211/04 - Aktenzeichen Rs. T-215/04

DRsp Nr. 2010/1090

Rückforderung staatliche Beihilfen; Hoheitsgebiet des Zentralstaats [Vereinigtes Königreich] als Bezugsrahmen für das Handeln einer unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelten politisch und fiskalisch autonomen Behörde [Gibraltar]; Begriffe der regionalen und materiellen Selektivität; Government of Gibraltar gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

1. Art. 87 Abs. 1 EG verbietet staatliche Beihilfen zur "Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige", d. h. selektive Beihilfen. 2. a) Was die Beurteilung der Voraussetzung der Selektivität betrifft, muss nach ständiger Rechtsprechung gemäß Art. 87 Abs. 1 EG festgestellt werden, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen.