OVG Bremen - Urteil vom 27.09.2023
2 LC 72/23
Normen:
BremBeamtVG § 66 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 2, S. 3; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1, 2;
Fundstellen:
NordÖR 2024, 23
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 07.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2460/21

Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge eines Beamten; Kenntnis der Versorgungsfestsetzungsbehörde von erheblichen Vorbeschäftigungszeiten eines Versorgungsempfängers als Tarifangestellter beim Rechtsträger

OVG Bremen, Urteil vom 27.09.2023 - Aktenzeichen 2 LC 72/23

DRsp Nr. 2024/2850

Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge eines Beamten; Kenntnis der Versorgungsfestsetzungsbehörde von erheblichen Vorbeschäftigungszeiten eines Versorgungsempfängers als Tarifangestellter beim Rechtsträger

1. Als von der versorgungsrechtlichen Ruhensregelung erfasste Renten zählen die auf einer Pflichtversicherung beruhenden Rentenleistungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu dem Zweck errichtet wurde, den Beschäftigten der an ihr beteiligten öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. 2. Hat die Versorgungsfestsetzungsbehörde Kenntnis von erheblichen Vorbeschäftigungszeiten des Versorgungsempfängers als Tarifangestellter bei ihrem Rechtsträger, muss sie, um den Vorwurf grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu vermeiden, regelmäßig weitere Nachforschungen hinsichtlich der Höhe einer Betriebsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) anstellen, um die Höhe des Ruhensbetrags nach § 66 BremBeamtVG ermitteln zu können.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - vom 7. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.