OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.10.2015
I-17 U 26/15
Normen:
GmbHG § 64 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 07.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 73/10

Rückforderung von durch den Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen GmbH geleisteten Zahlungen in der Insolvenz des Unternehmens

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2015 - Aktenzeichen I-17 U 26/15

DRsp Nr. 2017/11595

Rückforderung von durch den Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen GmbH geleisteten Zahlungen in der Insolvenz des Unternehmens

1. Gem. § 64 Abs. 2 GmbHG ist der Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistete Zahlungen zu erstatten, sofern diese nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu vereinbaren waren. 2. Eine Pflichtwidrigkeit kann zu verneinen sein, wenn die Zahlungen in der Absicht geleistet wurden, den Betrieb im Interesse einer ernstlich erwarteten Sanierung aufrechtzuerhalten. Dies setzt jedoch ein aussichtsreiches Sanierungskonzept voraus (hier: verneint 3. Leistungen des Geschäftsführers in der Insolvenzsituation können den in § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. niedergelegten Sorgfaltsmaßstab im Einzelfall entsprechen, wenn sie eine Masseverkürzung nicht zur Folge haben oder soweit durch sie im Einzelfall größere Nachteile für die Masse abgewendet werden (hier: verneint).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7. November 2014 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.112.899,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. 06. 2010 zu zahlen.