FG Thüringen - Urteil vom 28.02.2023
3 K 150/20
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1, 2;

Rückforderung von Kindergeld; Kürzung zu berücksichtigender Unterhaltsansprüche wegen familienrechtlich vorrangiger Unterhaltsansprüche eigener Kinder

FG Thüringen, Urteil vom 28.02.2023 - Aktenzeichen 3 K 150/20

DRsp Nr. 2023/11303

Rückforderung von Kindergeld; Kürzung zu berücksichtigender Unterhaltsansprüche wegen familienrechtlich vorrangiger Unterhaltsansprüche eigener Kinder

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Von den Kosten des Verfahrens haben die Beklagte 25 % und die Klägerin 75 % zu tragen.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

5.

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1, 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückforderung von Kindergeld für den Streitzeitraum Januar 2016 bis Dezember 2018. Streitig ist die Frage, ob die behinderte Klägerin zum Selbstunterhalt imstande ist. Zu klären ist dabei insbesondere, ob die dabei gegenüber ihrem Ehemann zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüche wegen familienrechtlich vorrangiger Unterhaltsansprüche eigener Kinder zu kürzen sind.

1. 2.