I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) reiste im Juli 1996 mit seiner Frau und dem gemeinsamen Kind M aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ein. Er wurde als Abkömmling einer Spätaussiedlerin registriert. Im August 1996 wurde ihm ein deutscher Reisepass ausgestellt, der bis Juni 1998 gültig war.
Im August 1996 beantragte der Kläger Kindergeld für M ab Juli 1996. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) gab dem Antrag statt. Der Kindergeldbescheid war gemäß § 165 der Abgabenordnung (AO) hinsichtlich des Beginns und der Höhe der Kindergeldzahlungen vorläufig, weil der Anspruch auf Kindergeld von der Anerkennung als Aussiedler/Vertriebener abhängig sei.
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