BFH - Urteil vom 18.12.2008
III R 93/06
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 116 Abs. 1 Alt. 2; AuslG 1990 § 1 Abs. 2; AuslG 1990 § 30; AuslG 1990 § 32; EStG § 52 Abs. 61a S. 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 62 Abs. 2; c EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3; BVFG § 15; AufenthG § 101;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, II - 239/06 vom 10.10.2006,

Rückforderung zuviel gezahlten Kindergeldes wegen Ablehnung der Anerkennung als Aussiedler/Vertriebener; Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld wegen Besitzes eines deutschen Passes

BFH, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen III R 93/06

DRsp Nr. 2009/6761

Rückforderung zuviel gezahlten Kindergeldes wegen Ablehnung der Anerkennung als Aussiedler/Vertriebener; Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld wegen Besitzes eines deutschen Passes

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 116 Abs. 1 Alt. 2; AuslG 1990 § 1 Abs. 2; AuslG 1990 § 30; AuslG 1990 § 32; EStG § 52 Abs. 61a S. 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 62 Abs. 2; c EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3; BVFG § 15; AufenthG § 101;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) reiste im Juli 1996 mit seiner Frau und dem gemeinsamen Kind M aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ein. Er wurde als Abkömmling einer Spätaussiedlerin registriert. Im August 1996 wurde ihm ein deutscher Reisepass ausgestellt, der bis Juni 1998 gültig war.

Im August 1996 beantragte der Kläger Kindergeld für M ab Juli 1996. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) gab dem Antrag statt. Der Kindergeldbescheid war gemäß § 165 der Abgabenordnung (AO) hinsichtlich des Beginns und der Höhe der Kindergeldzahlungen vorläufig, weil der Anspruch auf Kindergeld von der Anerkennung als Aussiedler/Vertriebener abhängig sei.