BFH - Beschluss vom 16.11.2011
V B 34/11
Normen:
AO § 37 Abs. 2; AO § 171 Abs. 14;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 82
BFH/NV 2012, 373
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3350/08

Rückforderungsanspruch als Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht ausgezahlter Vorsteuerüberschüsse

BFH, Beschluss vom 16.11.2011 - Aktenzeichen V B 34/11

DRsp Nr. 2012/3317

Rückforderungsanspruch als Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht ausgezahlter Vorsteuerüberschüsse

NV: Der Zweck des § 171 Abs. 14 AO besteht darin, zu vermeiden, dass der Stpfl. mit der Begründung, der Steuerbescheid sei unwirksam bekannt gegeben worden, innerhalb der fünfjährigen Zahlungsverjährungsfrist eine Erstattung der gezahlten Steuern verlangt und das FA wegen der nur vierjährigen Festsetzungsfrist die wirksame Bekanntgabe des Bescheides nicht nachholen kann.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; AO § 171 Abs. 14;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.