FG Münster, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3350/08
Rückforderungsanspruch als Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht ausgezahlter Vorsteuerüberschüsse
BFH, Beschluss vom 16.11.2011 - Aktenzeichen V B 34/11
DRsp Nr. 2012/3317
Rückforderungsanspruch als Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht ausgezahlter Vorsteuerüberschüsse
NV: Der Zweck des § 171 Abs. 14AO besteht darin, zu vermeiden, dass der Stpfl. mit der Begründung, der Steuerbescheid sei unwirksam bekannt gegeben worden, innerhalb der fünfjährigen Zahlungsverjährungsfrist eine Erstattung der gezahlten Steuern verlangt und das FA wegen der nur vierjährigen Festsetzungsfrist die wirksame Bekanntgabe des Bescheides nicht nachholen kann.