BGH - Beschluss vom 19.01.2023
III ZB 87/22
Normen:
GKG § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG München, vom 24.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 182 C 20236/21
LG München I, vom 11.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 3817/22

Rückgabe der Sache an die 13. Zivilkammer des Landgerichts München I

BGH, Beschluss vom 19.01.2023 - Aktenzeichen III ZB 87/22

DRsp Nr. 2023/2447

Rückgabe der Sache an die 13. Zivilkammer des Landgerichts München I

Tenor

Die Sache wird der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I zurückgegeben.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin hat im November 2021 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten erwirkt. Der Beklagte hat seinen dagegen erhobenen Einspruch nach Abgabe des Verfahrens an das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Amtsgericht wieder zurückgenommen.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 24. Januar 2022 den Beklagten des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid für verlustig erklärt, ihm die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 418,58 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 hat der Beklagte erklärt, er beschwere sich gegen den Bescheid. Das Landgericht hat in dieser Erklärung eine sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss vom 24. Januar 2022 gesehen und diese durch Beschluss vom 11. Juli 2022, mitgeteilt dem Beklagten am 14. Juli 2022, zurückgewiesen. Unter Nummer 3 der Gründe hat es ausgeführt, der Streitwert für das Beschwerdeverfahren liege unter 500 €.