FG Nürnberg - Urteil vom 14.12.2020
6 K 746/19
Normen:
EStG § 7g Abs. 1 S. 1;

Rückgängigmachung eines gebildeter Investitionsabzugsbetrags und Nichtgewährung einer Sonderabschreibung einer GbR

FG Nürnberg, Urteil vom 14.12.2020 - Aktenzeichen 6 K 746/19

DRsp Nr. 2021/17316

Rückgängigmachung eines gebildeter Investitionsabzugsbetrags und Nichtgewährung einer Sonderabschreibung einer GbR

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein gebildeter Investitionsabzugsbetrag 2012 zu Recht rückgängig gemacht und eine Sonderabschreibung für 2015 zu Recht nicht gewährt wurde.

I.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die von den Gesellschaftern und Ehegatten A und B durch Vertrag vom 15.11.2010 mit "Wirkung zum 15.11.2009" errichtet wurde; Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung. Zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigter Gesellschafter ist A (§ 5 des Vertrags). Dieser ist von den Gesellschaftern auch als Empfangsbevollmächtigter benannt worden.

Der Gewinn/Verlust soll je hälftig verteilt werden (§ 7 des Vertrags). Mit Gesellschafterbeschlüssen vom 26.11.2009 für 2010 und vom 22.11.2010 für 2011 wurde eine anderweitige Gewinn-/Verlustverteilung verabredet.

A betreibt zudem ein Einzelunternehmen, das Handel und Erstellung von Photovoltaik-Anlagen (künftig "PV-Anlagen") zum Gegenstand hat und daneben den Handel mit Bauelementen wie Fenster und Türen.

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