BVerwG - Beschluss vom 20.10.2020
3 B 35.19
Normen:
VO (EG) 1301/2006 Art. 5 S. 1; EStG § 50d Abs. 3;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 08.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 1144/17

Rücknahme von Einfuhrlizenzen für Bündnerfleisch; Niederlassung der Tochtergesellschaft in Deutschland als Voraussetzung für die Erteilung der Einfuhrlizenzen

BVerwG, Beschluss vom 20.10.2020 - Aktenzeichen 3 B 35.19

DRsp Nr. 2020/17756

Rücknahme von Einfuhrlizenzen für Bündnerfleisch; Niederlassung der Tochtergesellschaft in Deutschland als Voraussetzung für die Erteilung der Einfuhrlizenzen

Soweit Art. 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 für die Erteilung von Einfuhrlizenzen eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat voraussetzt, ist mit dem Begriff der Niederlassung die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung im Aufnahmemitgliedstaat auf unbestimmte Zeit gemeint. Damit gehen bestimmte Mindestsubstanzanforderungen einher, die typischerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat eine Kontrolle der Einfuhr durch die vor Ort zuständigen Stellen ermöglichen. Eine lediglich formelle, statutarisch gegebene Niederlassung genügt diesen Anforderungen nicht.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 878 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VO (EG) 1301/2006 Art. 5 S. 1; EStG § 50d Abs. 3;

Gründe

I