OVG Sachsen - Urteil vom 06.12.2023
5 A 92/20
Normen:
AO § 191 Abs. 1; AnfG § 3; AO § 118; AO § 119 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
ZInsO 2024, 476
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 472/19

Rückständige Zahlung der festgesetzten Gewerbesteue einschließlich Säumniszuschlägen; Verpflichtung zur Duldung einer Zwangsversteigerung in Grundstücke deren Übertragung angefochten worden ist

OVG Sachsen, Urteil vom 06.12.2023 - Aktenzeichen 5 A 92/20

DRsp Nr. 2024/1609

Rückständige Zahlung der festgesetzten Gewerbesteue einschließlich Säumniszuschlägen; Verpflichtung zur Duldung einer Zwangsversteigerung in Grundstücke deren Übertragung angefochten worden ist

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1; AnfG § 3; AO § 118; AO § 119 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand