FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.04.2023
3 K 475/16
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 61 Abs. 3;

Rückwirkenden Aberkennung der Gemeinnützigkeit und damit zu einem Wegfall der Steuerbefreiung aufgrund einer fehlenden Regelung in der Satzung zur Vermögensbindung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.04.2023 - Aktenzeichen 3 K 475/16

DRsp Nr. 2023/9137

Rückwirkenden Aberkennung der Gemeinnützigkeit und damit zu einem Wegfall der Steuerbefreiung aufgrund einer fehlenden Regelung in der Satzung zur Vermögensbindung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 61 Abs. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die in einem begrenzten Zeitraum (17. August 2012 bis 19. Dezember 2013) fehlende (ausdrückliche) Regelung in der Satzung der Klägerin zur Vermögensbindung gem. § 61 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) zu einer rückwirkenden Aberkennung der Gemeinnützigkeit und damit zu einem Wegfall der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) für die Vorjahre 2005 bis 2008 führen kann.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 15. Juni 2004 als "" gegründet. Alleingesellschafterin der Klägerin war in den Streitjahren der Landkreis Z. bzw. der Landkreis Y. als deren Rechtsnachfolger. Zweck und Unternehmensgegenstand der Klägerin war und ist insbesondere der Betrieb eines Klinikums.