BFH - Urteil vom 01.12.2011
VII R 23/11
Normen:
AO § 37 Abs. 2 S. 1; BGB § 667; BGB a.F. § 676f S. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 09.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2386/07

Rückzahlung der Überweisung eines Guthabens aus einem Steuererstattungsanspruch durch das Finanzamt bei Verrechnung der Gutschrift mit einem auf dem Konto bestehenden Schuldsaldo durch die Bank

BFH, Urteil vom 01.12.2011 - Aktenzeichen VII R 23/11

DRsp Nr. 2012/5436

Rückzahlung der Überweisung eines Guthabens aus einem Steuererstattungsanspruch durch das Finanzamt bei Verrechnung der Gutschrift mit einem auf dem Konto bestehenden Schuldsaldo durch die Bank

NV: Hat die Bank eine Steuererstattung des FA auf einem früheren, inzwischen von der Bank gekündigten Kontokorrentkonto des Steuerpflichtigen verbucht, obwohl dieser dem FA dafür ein anderes Konto benannt hat, kann sie auch dann nicht auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden, wenn sie den Überweisungsbetrag mit einem fortbestehenden Schuldensaldo auf dem betreffenden Konto verrechnet hat.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 S. 1; BGB § 667; BGB a.F. § 676f S. 2;

Gründe

I. Die Grundstücksgemeinschaft A hatte bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer Bank, u.a. ein Girokonto unterhalten, das als Geschäftskonto fungierte. Die Klägerin hatte jedoch mit Schreiben vom 15. April 2003 den Girovertrag und die Geschäftsverbindung mit A wegen eines erheblichen Schuldsaldos mit sofortiger Wirkung gekündigt.