I. Die Grundstücksgemeinschaft A hatte bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer Bank, u.a. ein Girokonto unterhalten, das als Geschäftskonto fungierte. Die Klägerin hatte jedoch mit Schreiben vom 15. April 2003 den Girovertrag und die Geschäftsverbindung mit A wegen eines erheblichen Schuldsaldos mit sofortiger Wirkung gekündigt.
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