BAG - Urteil vom 15.03.2000
10 AZR 101/99
Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 ; EStG § 38 Abs. 2 S. 1; Zuwendungs-TV Arb-O (Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter) § 1 Abs. 5;
Fundstellen:
AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT Zuwendungs-TV
AuA 2001, 382
BB 2000, 1528
DB 2000, 1621
MDR 2000, 1327
NJW 2001, 991
NZA 2000, 1004
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 15.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 300/97
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 17.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 22/98

Rückzahlung des Steueranteils einer Zuwendung - Verjährung

BAG, Urteil vom 15.03.2000 - Aktenzeichen 10 AZR 101/99

DRsp Nr. 2000/8452

Rückzahlung des Steueranteils einer Zuwendung - Verjährung

»1. Die Pflicht eines Arbeitnehmers, eine erhaltene Zuwendung gemäß § 1 Abs. 5 TV-Zuwendung Arb-O "in voller Höhe" zurückzuzahlen, bezieht sich auch auf die vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer. 2. Der Anspruch auf Rückzahlung einer Zuwendung verjährt nicht wie der Anspruch auf Rückzahlung eines Vorschusses gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 8 oder 9 BGB in zwei Jahren, sondern gemäß § 195 BGB in 30 Jahren. Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die kurze Verjährungsfrist scheidet aus.«

Normenkette:

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 ; EStG § 38 Abs. 2 S. 1; Zuwendungs-TV Arb-O (Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter) § 1 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Zahlung des Steueranteils einer zurückzuzahlenden Sonderzuwendung, insbesondere über die Verjährung des Anspruchs.

Der am 20. Mai 1959 geborene Beklagte war bei der Klägerin bis zum 31. Januar 1993 in der Standortverwaltung R als vollbeschäftigter Arbeiter beschäftigt und in die Lohngruppe 5 eingereiht.