BAG - Urteil vom 05.04.2000
10 AZR 257/99
Normen:
TV- Zuwendung Ang-O (Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte) § 1 Abs. 5; EStG §§ 3, 38 Abs. 2 ; BGB § 273 Abs. 1, § 274 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 224 zu § 611 BGB Gratifikation
DB 2000, 2225
NZA 2000, 1008
ZIP 2000, 1544
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 93 Ca 42321/97
LAG Berlin, vom 15.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 87/98

Rückzahlung einer Zuwendung - Lohnsteuer

BAG, Urteil vom 05.04.2000 - Aktenzeichen 10 AZR 257/99

DRsp Nr. 2000/8427

Rückzahlung einer Zuwendung - Lohnsteuer

»1. Bestimmt ein Tarifvertrag, daß eine Zuwendung unter bestimmten Voraussetzungen "in voller Höhe" zurückzuzahlen ist, umfaßt die Rückzahlungsverpflichtung auch die vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer. 2. Für eine Zug um Zug Verurteilung zur Rückzahlung gegen die Abgabe einer Erklärung des Arbeitgebers, einen möglichen Steuernachteil des Arbeitnehmers zu ersetzen, besteht dann keine Rechtsgrundlage.«

Normenkette:

TV- Zuwendung Ang-O (Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte) § 1 Abs. 5; EStG §§ 3, 38 Abs. 2 ; BGB § 273 Abs. 1, § 274 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, eine Zuwendung an die Klägerin zurückzuzahlen, die die Beklagte nur Zug um Zug erfüllen will gegen eine Verpflichtungserklärung der Klägerin, der Beklagten sämtliche Nachteile zu ersetzen, die aus der "unvollständigen steuerlichen Berücksichtigung des Rückzahlungsbetrages" entstünden.

Die Beklagte war bei der Klägerin als Angestellte beschäftigt. Sie erhielt im November 1996 eine Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV-ZuwAng-O) in Höhe von 4.181,31 DM brutto.