BFH - Urteil vom 28.02.1992
VI R 97/89
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1630
BFHE 168, 67
BStBl II 1992, 834
NJW 1993, 552
Vorinstanzen:
FG Münster,

Rückzahlung eines Ausbildungsdarlehens nebst Zuschlag als Ausbildungskosten

BFH, Urteil vom 28.02.1992 - Aktenzeichen VI R 97/89

DRsp Nr. 1996/11475

Rückzahlung eines Ausbildungsdarlehens nebst Zuschlag als Ausbildungskosten

»Muß der Empfänger eines Ausbildungsdarlehens dieses nebst einem Zuschlag zurückzahlen, so sind die Aufwendungen für den Zuschlag dann Ausbildungskosten und keine Werbungskosten, wenn damit nachträglich die im Zusammenhang mit der Ausbildung gewährten Vorteile abgegolten werden sollen und wenn der Zuschlag nicht weitaus überwiegend als Druckmittel zur Einhaltung der vorvertraglichen Verpflichtung zur Eingehung eines langfristigen Arbeitsverhältnisses dienen soll.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;
Vorinstanz: FG Münster,
Fundstellen
BB 1992, 1630
BFHE 168, 67
BStBl II 1992, 834
NJW 1993, 552