Rückzahlung eines Ausbildungsdarlehens nebst Zuschlag als Ausbildungskosten
BFH, Urteil vom 28.02.1992 - Aktenzeichen VI R 97/89
DRsp Nr. 1996/11475
Rückzahlung eines Ausbildungsdarlehens nebst Zuschlag als Ausbildungskosten
»Muß der Empfänger eines Ausbildungsdarlehens dieses nebst einem Zuschlag zurückzahlen, so sind die Aufwendungen für den Zuschlag dann Ausbildungskosten und keine Werbungskosten, wenn damit nachträglich die im Zusammenhang mit der Ausbildung gewährten Vorteile abgegolten werden sollen und wenn der Zuschlag nicht weitaus überwiegend als Druckmittel zur Einhaltung der vorvertraglichen Verpflichtung zur Eingehung eines langfristigen Arbeitsverhältnisses dienen soll.«