KG - Urteil vom 15.12.2020
7 U 89/19
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 63 O 8/18

Rückzahlung von für Leistungen der Planung und Bauüberwachung gezahlten HonorarenEinrede der VerjährungUnkenntnis eines Gläubigers von anspruchsbegründenden UmständenZurechnung der grob fahrlässigen Unkenntnis eines Dritten

KG, Urteil vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 7 U 89/19

DRsp Nr. 2021/17958

Rückzahlung von für Leistungen der Planung und Bauüberwachung gezahlten Honoraren Einrede der Verjährung Unkenntnis eines Gläubigers von anspruchsbegründenden Umständen Zurechnung der grob fahrlässigen Unkenntnis eines Dritten

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31. Mai 2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin - 63 O 8/18 - geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

A.

Die Klägerin nimmt den Beklagten, einen Architekten, auf Rückzahlung an ihn auf der Grundlage diverser Rechnungen für Planungs- und Bauüberwachungsleistungen gezahlter Honorare in Anspruch. Zugrunde lagen den streitgegenständlichen abgerechneten Leistungen jeweils auf der Grundlage der HOAI 2009 erteilte Aufträge.