OVG Sachsen - Urteil vom 12.07.2023
6 A 648/20
Normen:
WoFG § 16 Abs. 3; BauGB § 148 Abs. 2 S. 1; BauGB § 177 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 14.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2388/18

Rückzahlung von Zuwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines historischen Gebäudes; Rückzahlungspflicht auch bei Sicherungsmaßnahmen; Asulegung von Willenserklärungen

OVG Sachsen, Urteil vom 12.07.2023 - Aktenzeichen 6 A 648/20

DRsp Nr. 2024/1256

Rückzahlung von Zuwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines historischen Gebäudes; Rückzahlungspflicht auch bei Sicherungsmaßnahmen; Asulegung von Willenserklärungen

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 127.710,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Betrag von 11.868,68 € seit dem 13. Oktober 2011, aus dem Betrag von 37.822,40 € seit dem 16. Februar 2012, aus dem Betrag in Höhe von 35.485,27 € seit dem 6. März 2012, aus dem Betrag von 20.698,22 € seit dem 23. April 2012, aus dem Betrag von 9.064,43 € seit dem 18. Juli 2012, aus dem Betrag von 12.771,00 € seit dem 21. August 2012, sowie 27.262,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus diesem Betrag seit dem 20. März 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 14. Juli 2020 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 40 %, der Beklagte 60 % der Kosten des Verfahrens.