BFH - Beschluss vom 16.11.2010
VII B 120/10
Normen:
BGB § 818 Abs. 3; AO § 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 305/09

Rückzahlungsanspruch der gezahlten Eigenheimzulage wegen Aufgabe der Nutzung einer Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken

BFH, Beschluss vom 16.11.2010 - Aktenzeichen VII B 120/10

DRsp Nr. 2011/946

Rückzahlungsanspruch der gezahlten Eigenheimzulage wegen Aufgabe der Nutzung einer Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken

NV: § 818 Abs. 3 BGB findet auf den Rückzahlungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO keine Anwendung. Ein Wegfall der Bereicherung führt daher nicht zum Wegfall des abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs.

Normenkette:

BGB § 818 Abs. 3; AO § 37 Abs. 2;

Gründe

I.

Für den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war mit Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 8. März 2001 Eigenheimzulage ab 2001 in Höhe von 4.000 DM (2.045,17 EUR) jährlich festgesetzt worden; die Beträge sollten auf ein Konto bei der S-Bank gezahlt werden. Bei der Anmeldung eines Unternehmens im Februar 2003 gab der Kläger im Fragebogen als "Bankverbindung, die für die Erstattung aller Steuerarten gilt" ein Konto bei der K-Bank an. Am 14. März 2005 und am 14. März 2006 zahlte das FA jeweils 2.045,17 EUR auf dieses Konto. Im Dezember 2008 hob das FA die Festsetzung der Eigenheimzulage für die Jahre 2005 und 2006 auf, weil der Kläger die Wohnung in diesen Jahren nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatte, und forderte die Rückzahlung der Eigenheimzulage für diese Jahre in Höhe von jeweils ... EUR.