ArbG Berlin, vom 24.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 3247/21
LAG Berlin-Brandenburg, vom 18.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ta (Kost) 6036/23
LAG Berlin-Brandenburg, vom 24.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 827/22
Sachdienlichkeit als Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung; Bestimmen der Notwendigkeit aus der ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei
BAG, Beschluss vom 15.12.2023 - Aktenzeichen 9 AZB 13/23
DRsp Nr. 2024/409
Sachdienlichkeit als Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung; Bestimmen der Notwendigkeit aus der ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei
Orientierungssätze:1. Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte. Die Notwendigkeit bestimmt sich daher aus der "verobjektivierten" ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei und nicht nach einem rein objektiven Maßstab (Rn. 16).2. Ist der Berufungskläger einem Hinweis des Berufungsgerichts, wegen Nichtwahrung der Frist zur Berufungsbegründung sei beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, schriftsätzlich entgegengetreten, sind die durch einen Antrag auf Berufungszurückweisung entstandenen Kosten auch dann erstattungsfähig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wenn der Berufungskläger seine Berufung später zurücknimmt (Rn. 18).
1. Der Rechtsanwalt hat die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG verdient, wenn er Informationen entgegennimmt oder mit seinem Mandanten bespricht, wie er auf das von der Gegenseite eingeleitete Rechtsmittel reagieren soll.
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